Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte zunächst vorprozessual von der jetzigen Beklagten zu 2), einer Kfz-Haftpflichtversicherung, den Ersatz eines Schadens in Höhe von 1.026,78 DM verlangt, den der jetzige Beklagte zu 1) mit seinem Pkw verursacht hatte. Die jetzige Beklagte zu 2) zahlte einen Teilbetrag von 429,30 DM. Wegen der Restforderung in Höhe von 597,48 DM erhob die Klägerin Klage, worauf die Beklagte zu 2) auch diesen Betrag zahlte. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wurden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß setzte der Rechtspfleger auf Antrag der Klägerin nach einem Geschäftswert von 597,48 DM eine 10/10 Prozeß- und eine 5/10 Verhandlungsgebühr nebst Postgebührenpauschale und Umsatzsteuer sowie verauslagte Gerichtskosten fest.
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