LG Berlin - Beschluß vom 10.12.1982
82 T 462/82
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 1118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 708
VersR 1983, 763
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg - Versäumnisurteil vom 19.08.1982 - 207 C 229/82 -,

LG Berlin - Beschluß vom 10.12.1982 (82 T 462/82) - DRsp Nr. 1999/2909

LG Berlin, Beschluß vom 10.12.1982 - Aktenzeichen 82 T 462/82

DRsp Nr. 1999/2909

Die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf die entsprechende Prozeßgebühr des anschließenden Rechtsstreits gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auch dann anzurechnen, wenn nur ein Teilbetrag aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit gezahlt worden ist und der Rest eingeklagt wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 1118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte zunächst vorprozessual von der jetzigen Beklagten zu 2), einer Kfz-Haftpflichtversicherung, den Ersatz eines Schadens in Höhe von 1.026,78 DM verlangt, den der jetzige Beklagte zu 1) mit seinem Pkw verursacht hatte. Die jetzige Beklagte zu 2) zahlte einen Teilbetrag von 429,30 DM. Wegen der Restforderung in Höhe von 597,48 DM erhob die Klägerin Klage, worauf die Beklagte zu 2) auch diesen Betrag zahlte. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wurden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß setzte der Rechtspfleger auf Antrag der Klägerin nach einem Geschäftswert von 597,48 DM eine 10/10 Prozeß- und eine 5/10 Verhandlungsgebühr nebst Postgebührenpauschale und Umsatzsteuer sowie verauslagte Gerichtskosten fest.