a. »[Nach der] Hauptsacheerledigung war entsprechend § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Erinnerungs-/Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Diese Kosten waren dem Kl. nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da er ohne die Hauptsacheerledigung unterlegen gewesen wäre. Denn für die Kostenfestsetzung fehlte es an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, das auch im Kostenfestsetzungsverfahren bestehen muß .. . Der Kl. hätte nämlich .. den ihm zustehenden Erstattungsbetrag ohne die Durchführung des Kostenerstattungsverfahrens erhalten können.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|