LG Berlin vom 18.07.1989
82 T 238/89
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 91 a, § 103, § 104 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)266a
MDR 1990, 345
Rpfleger 1990, 90

LG Berlin - 18.07.1989 (82 T 238/89) - DRsp Nr. 1992/10882

LG Berlin, vom 18.07.1989 - Aktenzeichen 82 T 238/89

DRsp Nr. 1992/10882

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Kostenfestsetzungsbeschluß nach Annahmeverzug des Erstattungsgläubigers.

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 91 a, § 103, § 104 ;

a. »[Nach der] Hauptsacheerledigung war entsprechend § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Erinnerungs-/Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Diese Kosten waren dem Kl. nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da er ohne die Hauptsacheerledigung unterlegen gewesen wäre. Denn für die Kostenfestsetzung fehlte es an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, das auch im Kostenfestsetzungsverfahren bestehen muß .. . Der Kl. hätte nämlich .. den ihm zustehenden Erstattungsbetrag ohne die Durchführung des Kostenerstattungsverfahrens erhalten können.