»Die umstrittene Verhandlungsgebühr ist nur deshalb entstanden, weil der Amtsrichter die Bestimmung des § 331 Abs. 3 Satz 1
2. Halbs. ZPO nicht beachtet hat. Ob dem Kl. hierdurch gegen den Justizfiskus ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung auch unter Berücksichtigung von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB erwachsen ist, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden.
Das OLG Koblenz (JurBüro 1987, 128) hält die Festsetzung von möglicherweise durch amtspflichtwidriges Verhalten von Justizangehörigen entstandenen Kosten erst dann für zulässig, wenn geklärt ist, daß ein Amtshaftungsanspruch nicht besteht. Werde die Festsetzung derartiger Kosten hingegen vorher begehrt, sei das Festsetzungsgesuch als zur Zeit unzulässig zurückzuweisen. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschließen.
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