LG Berlin vom 07.04.1987
82 T 148/87
Normen:
BGB § 839 Abs.2 S.1; ZPO § 104, § 331 Abs.3 S.1 Hs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(409)252b
MDR 1988, 237
Rpfleger 1988, 504

LG Berlin - 07.04.1987 (82 T 148/87) - DRsp Nr. 1992/10899

LG Berlin, vom 07.04.1987 - Aktenzeichen 82 T 148/87

DRsp Nr. 1992/10899

b. Festsetzung der möglicherweise durch eine Amtspflichtverletzung eines Justizangehörigen verursachten Verfahrenskosten gegen die erstattungspflichtige Partei nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung ihres etwaigen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung.

Normenkette:

BGB § 839 Abs.2 S.1; ZPO § 104, § 331 Abs.3 S.1 Hs.2;

»Die umstrittene Verhandlungsgebühr ist nur deshalb entstanden, weil der Amtsrichter die Bestimmung des § 331 Abs. 3 Satz 1

2. Halbs. ZPO nicht beachtet hat. Ob dem Kl. hierdurch gegen den Justizfiskus ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung auch unter Berücksichtigung von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB erwachsen ist, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden.

Das OLG Koblenz (JurBüro 1987, 128) hält die Festsetzung von möglicherweise durch amtspflichtwidriges Verhalten von Justizangehörigen entstandenen Kosten erst dann für zulässig, wenn geklärt ist, daß ein Amtshaftungsanspruch nicht besteht. Werde die Festsetzung derartiger Kosten hingegen vorher begehrt, sei das Festsetzungsgesuch als zur Zeit unzulässig zurückzuweisen. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschließen.