LG Bayreuth - Beschluß vom 30.12.1992
4 T 44/92
Normen:
KostO § 19 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 40

LG Bayreuth - Beschluß vom 30.12.1992 (4 T 44/92) - DRsp Nr. 1998/11833

LG Bayreuth, Beschluß vom 30.12.1992 - Aktenzeichen 4 T 44/92

DRsp Nr. 1998/11833

Für die Eintragung der Auflassung einer Eigentumswohnung kann der Geschäftswert sowohl nach dem hochgerechneten Brandversicherungsindex für die Bestimmung des Gebäudewerts wie auch nach dem Verkehrswert der Eigentumswohnung durch Hochrechnung des Kaufpreises mittels Baukostenindex ermittelt werden.

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen
JurBüro 1994, 40