LG Bayreuth - Beschluß vom 30.12.1991 (2 O 314/90) - DRsp Nr. 1998/11837
LG Bayreuth, Beschluß vom 30.12.1991 - Aktenzeichen 2 O 314/90
DRsp Nr. 1998/11837
Sämtliche Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts, die sich aus seiner Beiordnung, und zwar sowohl die Vergütungsansprüche gem. § 123BRAGO als auch die Ansprüche auf weitere Vergütung (§ 124BRAGO) erlöschen, wenn er die im gesetzte Monatsfrist (§ 128 Abs. 2BRAGO) ungenutzt hat verstreichen lassen.