LG Bayreuth - Beschluß vom 29.11.1985 (Qs 132/85) - DRsp Nr. 1998/11879
LG Bayreuth, Beschluß vom 29.11.1985 - Aktenzeichen Qs 132/85
DRsp Nr. 1998/11879
Die erstattbare Verteidigergebühr ist beim - echten - Teilfreispruch in der Weise zu berechnen, daß dem - teilweise - Freigesprochenen der rechnerische Teil der Gesamtverteidigergebühr erstattet wird, der das fiktive Honorar übersteigt, das der Verurteilte an seinen Verteidiger zu zahlen hätte, wenn das Verfahren nur wegen des Verurteilungsdelikts durchgeführt worden wäre.