LG Bayreuth - Beschluß vom 28.10.1994 (1 T 45/94) - DRsp Nr. 1998/11825
LG Bayreuth, Beschluß vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 1 T 45/94
DRsp Nr. 1998/11825
Das Mahnverfahren einerseits und das (sich daran anschließende) Streitverfahren stellen zwei unterschiedliche Instanzen i.S. von § 73 Abs. 1GKG dar mit der Folge, daß auf sie unterschiedliches Kostenrecht anzuwenden ist.