LG Bayreuth - Beschluß vom 28.09.1987 (Qs 81/87) - DRsp Nr. 1998/11858
LG Bayreuth, Beschluß vom 28.09.1987 - Aktenzeichen Qs 81/87
DRsp Nr. 1998/11858
1. Bei Verteidigung in einem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ist in der Regel eine deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung der Sache anzunehmen.2.. Reisekosten eines auswärtigen Strafverteidigers sind - von Besonderheiten abgesehen - in der Regel nicht erstattungsfähig, weil es dem Angeklagten zuzumuten ist, einen Verteidiger unter den am Sitz des Gericht ansässigen Rechtsanwälten auszuwählen.