LG Bayreuth - Beschluß vom 28.09.1987
Qs 81/87
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1, § 105 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 1858

LG Bayreuth - Beschluß vom 28.09.1987 (Qs 81/87) - DRsp Nr. 1998/11858

LG Bayreuth, Beschluß vom 28.09.1987 - Aktenzeichen Qs 81/87

DRsp Nr. 1998/11858

1. Bei Verteidigung in einem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ist in der Regel eine deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung der Sache anzunehmen. 2.. Reisekosten eines auswärtigen Strafverteidigers sind - von Besonderheiten abgesehen - in der Regel nicht erstattungsfähig, weil es dem Angeklagten zuzumuten ist, einen Verteidiger unter den am Sitz des Gericht ansässigen Rechtsanwälten auszuwählen.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1, § 105 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1987, 1858