LG Bayreuth - Beschluß vom 25.02.1987 (2 T 12/87) - DRsp Nr. 1998/11865
LG Bayreuth, Beschluß vom 25.02.1987 - Aktenzeichen 2 T 12/87
DRsp Nr. 1998/11865
Zwar ist bei der Bemessung des Streitwerts eines Beweissicherungsverfahrens auf das Interesse des Antragstellers an der begehrten Beweissicherung abzustellen; dieses ist jedoch regelmäßig nur mit einem Bruchteil von 75 % des Wertes des zu sichernden Anspruchs zu bemessen.