LG Bayreuth - Beschluß vom 23.05.1985 (2 T 57/85) - DRsp Nr. 1998/11887
LG Bayreuth, Beschluß vom 23.05.1985 - Aktenzeichen 2 T 57/85
DRsp Nr. 1998/11887
Bei der Bestimmung des Streitwerts eines Beweissicherungsverfahrens ist auf das Interesse des Antragstellers an der begehrten Beweissicherung abzustellen, das in der Regel 75 % des zu sichernden Anspruchs beträgt.