LG Bayreuth - Beschluß vom 22.07.1986
2 T 45/86
Normen:
KostO § 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 ; RPflG § 3 Nr. 2a, § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 578

LG Bayreuth - Beschluß vom 22.07.1986 (2 T 45/86) - DRsp Nr. 1998/11869

LG Bayreuth, Beschluß vom 22.07.1986 - Aktenzeichen 2 T 45/86

DRsp Nr. 1998/11869

1. Der Kostenbeschluß ist nicht deshalb unwirksam, weil anstelle des zuständigen Rechtspflegers der unzuständige Richter entschieden hat. 2. Der Betreute einer sog. Gebrechlichkeitspflegschaft nach früherem Recht ist jedenfalls dann Kostenschuldner der Pflegschaftsgebühr, wenn das Anordnungsverfahren abgeschlossen war und die Pflegschaft erst aufgrund eines späteren Antrags des Betroffenen wieder aufgehoben wurde.

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 ; RPflG § 3 Nr. 2a, § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1987, 578