LG Bayreuth - Beschluß vom 21.10.1985 (Qs 103/85) - DRsp Nr. 1998/11881
LG Bayreuth, Beschluß vom 21.10.1985 - Aktenzeichen Qs 103/85
DRsp Nr. 1998/11881
Die vom Angeklagten geltend gemachten Auslagen für einen Finanz- und Wirtschaftsdienst, der in einem Steuerstrafverfahren für ihn Schriftsätze gefertigt hatte, sind aus der Staatskasse jedenfalls nicht zu erstatten, wenn es sich insoweit um eine unzulässige Rechtsberatung handelt.