LG Bayreuth - Beschluß vom 21.10.1985
Qs 103/85
Normen:
BRAGO § 1 ; StPO § 464a Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 891

LG Bayreuth - Beschluß vom 21.10.1985 (Qs 103/85) - DRsp Nr. 1998/11881

LG Bayreuth, Beschluß vom 21.10.1985 - Aktenzeichen Qs 103/85

DRsp Nr. 1998/11881

Die vom Angeklagten geltend gemachten Auslagen für einen Finanz- und Wirtschaftsdienst, der in einem Steuerstrafverfahren für ihn Schriftsätze gefertigt hatte, sind aus der Staatskasse jedenfalls nicht zu erstatten, wenn es sich insoweit um eine unzulässige Rechtsberatung handelt.

Normenkette:

BRAGO § 1 ; StPO § 464a Abs. 2 ;
Fundstellen
JurBüro 1986, 891