LG Bayreuth - Beschluß vom 20.09.1985 (2 T 106/85) - DRsp Nr. 1998/11884
LG Bayreuth, Beschluß vom 20.09.1985 - Aktenzeichen 2 T 106/85
DRsp Nr. 1998/11884
Werden Sachanträge nach Abschluß eines widerruflichen Vergleichs lediglich vorsorglich für den Fall des Vergleichswiderrufs gestellt, löst dies die anwaltliche Verhandlungsgebühr auch dann aus, wenn der Vergleich nicht widerrufen wird.