LG Bayreuth - Beschluß vom 20.09.1985
2 T 106/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 225

LG Bayreuth - Beschluß vom 20.09.1985 (2 T 106/85) - DRsp Nr. 1998/11884

LG Bayreuth, Beschluß vom 20.09.1985 - Aktenzeichen 2 T 106/85

DRsp Nr. 1998/11884

Werden Sachanträge nach Abschluß eines widerruflichen Vergleichs lediglich vorsorglich für den Fall des Vergleichswiderrufs gestellt, löst dies die anwaltliche Verhandlungsgebühr auch dann aus, wenn der Vergleich nicht widerrufen wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
JurBüro 1986, 225