LG Bayreuth - Beschluß vom 20.05.1987
Qs 44/87
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 1355

LG Bayreuth - Beschluß vom 20.05.1987 (Qs 44/87) - DRsp Nr. 1998/11863

LG Bayreuth, Beschluß vom 20.05.1987 - Aktenzeichen Qs 44/87

DRsp Nr. 1998/11863

1. Umfang und Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit bewegen sich bei einer reinen Strafmaßberufung in der Regel im Durchschnittsbereich. 2. Wurde der Angeklagte freigesprochen, ist ihm für notwendige Reisen (hier: zum Gerichtsort) auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zuzubilligen.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
JurBüro 1987, 1355