LG Bayreuth - Beschluß vom 20.05.1987 (Qs 44/87) - DRsp Nr. 1998/11863
LG Bayreuth, Beschluß vom 20.05.1987 - Aktenzeichen Qs 44/87
DRsp Nr. 1998/11863
1. Umfang und Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit bewegen sich bei einer reinen Strafmaßberufung in der Regel im Durchschnittsbereich.2. Wurde der Angeklagte freigesprochen, ist ihm für notwendige Reisen (hier: zum Gerichtsort) auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zuzubilligen.