LG Bayreuth - Beschluß vom 17.10.1985 (2 O 362/84) - DRsp Nr. 1998/11883
LG Bayreuth, Beschluß vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 2 O 362/84
DRsp Nr. 1998/11883
1. Genießt einer von mehreren mit den Kosten belasteten Streitgenossen Gebührenfreiheit, kann die nichtgebührenbefreite Partei nur in der Höhe wegen der Gerichtsgebühren in Anspruch genommen werden, der ihrem Gebührenanteil im Innenverhältnis zur gebührenbefreiten Partei entspricht.2. Sofern die von Gerichtsgebühren befreite Partei den Streitgenossen im Innenverhältnis völlig von den Prozeßkosten freizustellen hat, können gegen diesen Streitgenossen keine Gerichtskosten in Ansatz gebracht werden.