LG Bayreuth - Beschluß vom 15.12.1986 (2 T 170/86) - DRsp Nr. 1998/11867
LG Bayreuth, Beschluß vom 15.12.1986 - Aktenzeichen 2 T 170/86
DRsp Nr. 1998/11867
Der Streitwert für ein Beweissicherungsverfahrens richtet sich nicht nach dem Wert des zu sichernden Anspruchs, sondern nach dem Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweissicherung, des regelmäßig mit 75 % des zu sichernden Anspruchs anzunehmen ist.