LG Bayreuth - Beschluß vom 13.06.1988 (S 98/87) - DRsp Nr. 1998/11855
LG Bayreuth, Beschluß vom 13.06.1988 - Aktenzeichen S 98/87
DRsp Nr. 1998/11855
Bei der Streitwertbestimmung für eine Klage auf Notwegerecht ist der Wert des Notwegerechts für das herrschende Grundstück und die Wertminderung bei dem dienenden Grundstück sind nach ZPO § 3 zu schätzen.