LG Bayreuth - Beschluß vom 09.09.1998 (Qs 87/98) - DRsp Nr. 1999/2686
LG Bayreuth, Beschluß vom 09.09.1998 - Aktenzeichen Qs 87/98
DRsp Nr. 1999/2686
Dem gem. § 408bStPO dem Angeklagten bei Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung durch Strafbefehl beigeordnete Pflichtverteidiger steht nicht nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit, sondern im Falle der Einspruchseinlegung und Rücknahme des Einspruchs eine Gebühr nach §§ 84, 83 Abs. 1BRAGO zu.