LG Bayreuth - Beschluß vom 09.09.1998
Qs 87/98
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 S. 3, §§ 91, 97 Abs. 1 ; StPO § 408b;
Fundstellen:
StV 1998, 614

LG Bayreuth - Beschluß vom 09.09.1998 (Qs 87/98) - DRsp Nr. 1999/2686

LG Bayreuth, Beschluß vom 09.09.1998 - Aktenzeichen Qs 87/98

DRsp Nr. 1999/2686

Dem gem. § 408b StPO dem Angeklagten bei Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung durch Strafbefehl beigeordnete Pflichtverteidiger steht nicht nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit, sondern im Falle der Einspruchseinlegung und Rücknahme des Einspruchs eine Gebühr nach §§ 84, 83 Abs. 1 BRAGO zu.

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 S. 3, §§ 91, 97 Abs. 1 ; StPO § 408b;
Fundstellen
StV 1998, 614