LG Bayreuth - Beschluß vom 05.08.1985 (2 T 114/85) - DRsp Nr. 1998/11886
LG Bayreuth, Beschluß vom 05.08.1985 - Aktenzeichen 2 T 114/85
DRsp Nr. 1998/11886
Werden mehrere letztwillige Verfügungen zu unterschiedlichen Zeiten eröffnet, ist die für jede Verfügung entstehende Gebühr aus dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Wert des Reinnachlasses anzusetzen.