LG Bayreuth - Beschluß vom 05.08.1985
2 T 114/85
Normen:
KostO § 46 Abs. 4, §§ 102, 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 261

LG Bayreuth - Beschluß vom 05.08.1985 (2 T 114/85) - DRsp Nr. 1998/11886

LG Bayreuth, Beschluß vom 05.08.1985 - Aktenzeichen 2 T 114/85

DRsp Nr. 1998/11886

Werden mehrere letztwillige Verfügungen zu unterschiedlichen Zeiten eröffnet, ist die für jede Verfügung entstehende Gebühr aus dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Wert des Reinnachlasses anzusetzen.

Normenkette:

KostO § 46 Abs. 4, §§ 102, 103 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1986, 261