LG Bayreuth - Beschluß vom 04.09.1987 (2 O 553/86) - DRsp Nr. 1998/11859
LG Bayreuth, Beschluß vom 04.09.1987 - Aktenzeichen 2 O 553/86
DRsp Nr. 1998/11859
Erledigt sich das Mahnverfahren vor Abgabe der Akten an das Streitgericht zu einem Teil in der Hauptsache, bemiß sich der Wert für das Streitverfahren nur nach dem restlichen Hauptanspruch ohne Hinzuziehung der auf den erledigten Hauptsacheteil entfallenden Kosten.