LG Bayreuth - Beschluß vom 01.07.1987
Qs 26/87
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 Nr. 3, §§ 27, 83 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2, § 467 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 1522

LG Bayreuth - Beschluß vom 01.07.1987 (Qs 26/87) - DRsp Nr. 1998/11862

LG Bayreuth, Beschluß vom 01.07.1987 - Aktenzeichen Qs 26/87

DRsp Nr. 1998/11862

1. Der Ansatz der Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn der Angeklagte zwar nur über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt und der Umfang der Anwaltstätigkeit ebenfalls nur dem Durchschnitt entspricht, die Bedeutung der Angelegenheit infolge drohender Freiheitsstrafe aber überdurchschnittlich ist. 2. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Fotokopierkosten ist zu berücksichtigen, daß der Anwalt die Auswahl der Schriftstücke auf sein Verteidigungskonzept abzustellen hat. Im Rahmen dieses Konzepts können auch innerbehördliche Verfügungen und Vermerke oder Zustellungsurkunden Bedeutung haben.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 Nr. 3, §§ 27, 83 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2, § 467 ;
Fundstellen
JurBüro 1987, 1522