LG Bamberg - Beschluß vom 15.11.1994 (3 T 124/94) - DRsp Nr. 1998/11794
LG Bamberg, Beschluß vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 3 T 124/94
DRsp Nr. 1998/11794
Wird ein Rechtsanwalt nach § 70bFGG zum Verfahrenspfleger bestellt, kann er gem. §§ 1835, 1836 Abs. 2BGB lediglich eine Stundenvergütung in Höhe von 60 DM sowie die Auslagen für seine Porto- und Kopiekosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von der Staatskasse verlangen, nicht aber anteilig allgemeine Kanzleiunkosten.