LG Bamberg - Beschluß vom 06.04.1989 (Qs 255/88) - DRsp Nr. 1998/11807
LG Bamberg, Beschluß vom 06.04.1989 - Aktenzeichen Qs 255/88
DRsp Nr. 1998/11807
Auch wenn die Staatsanwaltschaft die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung noch vor deren Begründung zurücknimmt, fällt auf Seiten des Angeklagten die Gebühr des § 85 Abs. 3BRAGO an und ist auch zu erstatten.