LG Baden-Baden - Beschluß vom 24.05.1995 (1 Qs 84/95) - DRsp Nr. 1996/22676
LG Baden-Baden, Beschluß vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 1 Qs 84/95
DRsp Nr. 1996/22676
Die Kostenpauschale für Aktenübersendung ist auch bei Einsicht der Akten durch den Verteidiger in Ansatz zu bringen. Kostenschuldner ist der Verteidiger und nicht der Beschuldigte bzw. Angeklagte.