LG Augsburg - Beschluß vom 24.09.1987 (7 T 3822/87) - DRsp Nr. 1998/11756
LG Augsburg, Beschluß vom 24.09.1987 - Aktenzeichen 7 T 3822/87
DRsp Nr. 1998/11756
An der Notwendigkeit von Kosten der Rechtsverteidigung kann es fehlen, wenn im gerichtlichen Mahnverfahren seitens des Antragstellers dem Antragsgegner gegenüber erklärt, das Mahnverfahren werde nicht weiterbetrieben.