LG Augsburg - Beschluß vom 17.03.1987 (4 T 729/87) - DRsp Nr. 1998/11764
LG Augsburg, Beschluß vom 17.03.1987 - Aktenzeichen 4 T 729/87
DRsp Nr. 1998/11764
Bis zur Höhe der Kosten eines weiteren Prozeßbevollmächtigten haben Streitgenossen einen Kostenersatzanspruch bezüglich der Kosten eines Unterbevollmächtigten unabhängig von der Notwendigkeit seiner Einschaltung.