LG Augsburg - Beschluß vom 04.10.1994
7 T 2239/93
Normen:
KostO § 31 ; WEG §§ 43, 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 72

LG Augsburg - Beschluß vom 04.10.1994 (7 T 2239/93) - DRsp Nr. 1998/11675

LG Augsburg, Beschluß vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 7 T 2239/93

DRsp Nr. 1998/11675

Soll dem Antragsgegner einerseits aufgegeben werden, gegen die Mieterin seiner Eigentumswohnung Räumungsklage zu erheben, andererseits untersagt werden, in seiner Eigentumswohnung die Ausübung der Prostitution zu dulden, beträgt der Streitwert im Hinblick auf die Wohnanlage mit 171 Wohneinheiten 30.000 DM.

Normenkette:

KostO § 31 ; WEG §§ 43, 48 Abs. 2 ;
Fundstellen
WuM 1995, 72