LG Aschaffenburg - Beschluß vom 28.07.1989 (T 25/89) - DRsp Nr. 1998/11644
LG Aschaffenburg, Beschluß vom 28.07.1989 - Aktenzeichen T 25/89
DRsp Nr. 1998/11644
Wird die Klage zurückgenommen, geht mit der Erstattung der Vergütung an den im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt des Beklagten das Antragsrecht nach ZPO § 269 Abs. 3 auf die Landeskasse über.