LG Aschaffenburg - Beschluß vom 18.11.1988 (T 96/88) - DRsp Nr. 1998/11647
LG Aschaffenburg, Beschluß vom 18.11.1988 - Aktenzeichen T 96/88 - Aktenzeichen T 97/88
DRsp Nr. 1998/11647
Die Bewertung eines in einem Grundstückskaufvertrag übernommenen Verpflichtung zur Bebauung bemißt sich gemäß §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1KostO nach den wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Verkäufers an der Errichtung von Gebäuden anzusetzen; ggf. ist ein angemessener Bruchteil der Baukosten (hier: zwischen 10 % und 30 %) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.