LG Aschaffenburg - Beschluß vom 18.11.1988
T 96/88
Normen:
KostO § 20 Abs. 1, § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 504

LG Aschaffenburg - Beschluß vom 18.11.1988 (T 96/88) - DRsp Nr. 1998/11647

LG Aschaffenburg, Beschluß vom 18.11.1988 - Aktenzeichen T 96/88 - Aktenzeichen T 97/88

DRsp Nr. 1998/11647

Die Bewertung eines in einem Grundstückskaufvertrag übernommenen Verpflichtung zur Bebauung bemißt sich gemäß §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO nach den wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Verkäufers an der Errichtung von Gebäuden anzusetzen; ggf. ist ein angemessener Bruchteil der Baukosten (hier: zwischen 10 % und 30 %) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 1, § 30 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Mümmler, JurBüro 1989, 505

Fundstellen
JurBüro 1989, 504