LG Arnsberg - Beschluß vom 30.08.1996
2 Qs 127/96
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 24
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 15.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OWi 130/96

LG Arnsberg - Beschluß vom 30.08.1996 (2 Qs 127/96) - DRsp Nr. 1997/3916

LG Arnsberg, Beschluß vom 30.08.1996 - Aktenzeichen 2 Qs 127/96

DRsp Nr. 1997/3916

»§ 84 Abs. 2 BRAGO ist über § 105 Abs. 3 BRAGO auch dann anwendbar, wenn das Bußgeldverfahren im Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde endgültig eingestellt wird.«

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 3 ;

Gründe:

Unter dem 16.11.1995 erließ der Oberkreisdirektor des Kreises Soest einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen. Auf den fristgerechten Einspruch des Betroffenen stellte der Oberkreisdirektor unter Aufhebung des Bußgeldbescheides das Verfahren ein, nachdem die Staatsanwaltschaft die Akte gemäß § 69 Abs. 4 Satz 3 OWiG an den Kreis zurückgesandt hatte.

Mit Schriftsatz vom 09.05.1996 bat der Verteidiger um Regulierung nachstehender Kosten und Gebühren:

1. § 84 Abs. 1 BRAGO

350,00 DM

2. § 84 Abs. 2 BRAGO

700,00 DM

3. § 26 BRAGO

30,00 DM

4. § 27 BRAGO

7,00 DM

1.087,00 DM

5. 15 % MwSt.

163,05 DM

1.250,05 DM

Mit Bescheid vom 15.05.1996 setzte der Oberkreisdirektor des Kreises Soest die zu erstattenden Gebühren auf 445,05 DM fest (Positionen 1, 3, 4 und MWSt. hierauf); die weitergehende Forderung wies er zurück.

Den gegen diese Entscheidung gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Amtsgericht Soest mit Beschluß vom 05.07.1996 als unbegründet.

Gegen diesen am 11.07.1996 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, die am 12.07.1996 beim Amtsgericht Soest einging.