LG Amberg - Beschluß vom 15.03.1995 (12 T 45/95) - DRsp Nr. 1998/11571
LG Amberg, Beschluß vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 12 T 45/95
DRsp Nr. 1998/11571
Für die Erteilung einer ersten vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde fällt eine Gebühr nach § 133 Satz 1 an, wenn eine Rechtsnachfolge zu prüfen ist; Gebührenfreiheit nach § 132KostO kommt nicht in Betracht.