LG Aachen - Urteil vom 17.01.1973
4 O 499/72
Normen:
BGB §§ 670, 675 ; BRAGO § 27 ;

LG Aachen - Urteil vom 17.01.1973 (4 O 499/72) - DRsp Nr. 1999/2906

LG Aachen, Urteil vom 17.01.1973 - Aktenzeichen 4 O 499/72

DRsp Nr. 1999/2906

Der Prozeßbevollmächtigte des Unfallgeschädigten kann die Erstattung der Kosten für Fotokopien aus den Strafakten sowie eine von ihm verauslagte Verwaltungsgebühr für Akteneinsicht verlangen.

Normenkette:

BGB §§ 670, 675 ; BRAGO § 27 ;

Tatbestand:

Die Beklagte regulierte Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, den ein belgischer Militärangehöriger verschuldet hatte.

Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers vertraten dessen Interessen gegenüber der Beklagten und erstellten unter dem 16.11.1972 ihre Kostenrechnung.

Diese enthielt u.a. folgende Beträge:

a) Kosten für 35 Fotokopien für die Fertigung eines Auszugs der Strafakten, die die Staatsanwaltschaft über den Unfallhergang angelegt hat

je Kopie 1,-- DM, zusammen 35,-- DM

b) Kosten für 29 Kopien Anspruchsbelege

je Kopie 1,-- DM, zusammen 29,-- DM

c) Kosten in Höhe von 5,-- DM, die für die Strafakteneinsichtnahme an die Gerichtskasse zu zahlen waren

5,-- DM

Diese Beträge sind von der Beklagten nicht vergütet worden.