Die Beklagte regulierte Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, den ein belgischer Militärangehöriger verschuldet hatte.
Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers vertraten dessen Interessen gegenüber der Beklagten und erstellten unter dem 16.11.1972 ihre Kostenrechnung.
Diese enthielt u.a. folgende Beträge:
a) Kosten für 35 Fotokopien für die Fertigung eines Auszugs der Strafakten, die die Staatsanwaltschaft über den Unfallhergang angelegt hat
je Kopie 1,-- DM, zusammen 35,-- DM
b) Kosten für 29 Kopien Anspruchsbelege
je Kopie 1,-- DM, zusammen 29,-- DM
c) Kosten in Höhe von 5,-- DM, die für die Strafakteneinsichtnahme an die Gerichtskasse zu zahlen waren
5,-- DM
Diese Beträge sind von der Beklagten nicht vergütet worden.
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