AG Hannover - Urteil vom 26.05.2000
506 C 3511/00
Normen:
ARB § 15 § 16 ; BRAGO § 118 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
r+s 2001, 29

Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers mangels Einholung einer Deckungszusage vor Einleitung einer kostenauslösenden Maßnahmen

AG Hannover, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 506 C 3511/00

DRsp Nr. 2004/18473

Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers mangels Einholung einer Deckungszusage vor Einleitung einer kostenauslösenden Maßnahmen

1. Hat der beauftragte Rechtsanwalt vor der Geltendmachung von Ansprüchen dies nicht mit dem Rechtsschutzversicherer abgestimmt bzw. dessen Deckungszusage eingeholt, wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei. 2. Der Versicherungsnehmer muss sich das (vorsätzliche) Handeln des Rechtsanwalts als seines Repräsentanten zurechnen lassen.

Normenkette:

ARB § 15 § 16 ; BRAGO § 118 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Hinweise:

Siehe hierzu die nachgehende Entscheidung des LG Hannover vom 03.11.2000 - 13 S 1090/00 - VersR 2002, 93 -.

Fundstellen
r+s 2001, 29