Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers oder seiner Ehefrau trotz Festsetzung der Gebühren nach § 19 BRAGO
AG Köln, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 135 C 129/00
DRsp Nr. 2004/18482
Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers oder seiner Ehefrau trotz Festsetzung der Gebühren nach § 19BRAGO
Der Rechtsschutzversicherer wird auch durch einen nach § 19BRAGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zur Leistung verpflichtet, wenn dieser infolge einer groben Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person ergangen ist (hier: Unterlassen von Einwendungen gegen die Festsetzung einer Vergleichsgebühr, obwohl kein Vergleich geschlossen wurde).