OLG Hamm - Urteil vom 13.08.2008
20 U 25/08
Normen:
VGB 88 § 4 Nr. 1 c; VGB 88 § 8; VGB 88 § 20 Nr. 1 e; VGB 88 § 21;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 252
OLGReport-Hamm 2009, 44
VersR 2009, 395
zfs 2009, 160
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 13/07

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Veränderung der Schadensstelle

OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 20 U 25/08

DRsp Nr. 2009/2702

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Veränderung der Schadensstelle

1. Stimmt der Versicherer einer Reparatur zu, so erteilt er gleichzeitig auch die Zustimmung zur Veränderung der Schadensstelle, und zwar unabhängig von der Art und Weise, wie die Reparatur später durchgeführt wird. 2. Aus der Obliegenheit, die Schadensstelle nicht zu verändern, folgt keine Pflicht, beschädigte Bauteile aufzubewahren.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 07.11.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.328,89 € sowie weitere 146,85 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2007.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VGB 88 § 4 Nr. 1 c; VGB 88 § 8; VGB 88 § 20 Nr. 1 e; VGB 88 § 21;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus bei ihr genommenen Gebäudeversicherungen auf Ersatz von Sturmschäden aufgrund eines Sturmes vom 20.05.2006 in Anspruch.