Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die anwaltliche Terminsgebühr, die zu Gunsten des Streithelfers der Beklagten gegen die Klägerin festgesetzt wurde, ist nicht erfallen, da der auf den 3. Mai 2007 bestimmte Termin nicht stattgefunden hat. Die Klage war bereits zuvor zurückgenommen worden.
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