OLG Koblenz - Beschluss vom 26.10.2007
14 W 754/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 100 § 101 § 104 § 172 § 319 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 258
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 253/06

Lauf der Rechtsmittelfrist gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss bei Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 14 W 754/07

DRsp Nr. 2008/23764

Lauf der Rechtsmittelfrist gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss bei Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten

»1. Die Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 319 ZPO hat keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn die Unrichtigkeit für die betroffene Partei offenkundig ist und dabei insbesondere deren Beschwer verdeutlicht.2. War der ursprüngliche Beschluss nicht deutlich genug, um der beschwerten Partei eine sachgemäße Entschließung über die Anfechtung zu ermöglichen, beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist (hier bejaht). «

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 100 § 101 § 104 § 172 § 319 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die anwaltliche Terminsgebühr, die zu Gunsten des Streithelfers der Beklagten gegen die Klägerin festgesetzt wurde, ist nicht erfallen, da der auf den 3. Mai 2007 bestimmte Termin nicht stattgefunden hat. Die Klage war bereits zuvor zurückgenommen worden.