LAG Nürnberg - Urteil vom 21.03.2002
7 Ta 43/02
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 636
MDR 2002, 847
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 539/99

LAG Nürnberg - Urteil vom 21.03.2002 (7 Ta 43/02) - DRsp Nr. 2003/4996

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 7 Ta 43/02

DRsp Nr. 2003/4996

»1. Bei einer von mehreren Klägern eingereichten Klage liegt "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO vor, wenn zwischen den einzelnen Klagegegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht. 2. Der innere Zusammenhang wird durch die Summe der Faktoren bestimmt, die die Rechtssache in ihrer speziellen Eigenart prägen. 3. Werden die Löhne für geleistete Arbeit mehrerer Kläger in einem Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber geltend gemacht, so kann es sich um dieselbe Angelegenheit handeln. Die Rechtsanwaltsgebühren sind dann nach dem Gesamtwert zu berechnen.«

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Würzburg, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 539/99
Fundstellen
JurBüro 2002, 636
MDR 2002, 847