Das Arbeitsgericht Nürnberg hat dem Kläger mit Beschluss vom 28.02.1994 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Frau Rechtsanwältin R. aus T. beigeordnet. Gemäß Ziffer 2 des Beschlusses ist die Erstattung von Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgeldern der nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin ausgeschlossen. Am 02.03.1994 hat der Urkundsbeamte des Arbeitsgerichts die der Rechtsanwältin R. zur Erstattung aus der Staatskasse zustehende Vergütung unter Absetzung beantragter Fahrtkosten in Höhe von 184,-- DM auf 1.118,95 DM festgesetzt. Der dagegen von Rechtsanwältin R. eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen. Der zuständige Richter des Arbeitsgerichts hob mit Beschluss vom 14.11.1994 die Entscheidung des Urkundsbeamten auf und setzte zugunsten der Erinnerungsführerin, die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Einbeziehung der beantragten Fahrtkosten in Höhe von 184,-- DM auf 1.330,55 DM fest.
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