Die zulässige, ausdrücklich namens des Klägers eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
1. Der angefochtene Beschluss kann nicht schon deshalb Bestand haben, weil das Arbeitsgericht zu der von ihm zugrundegelegten Summe von 100.000,- DM die Prozessbevollmächtigten angehört hat und diese mit der Festsetzung einverstanden waren. Zwischen Prozessbevollmächtigten und Parteien besteht im Verfahren über die Streitwertfestsetzung ein natürlicher Interessengegensatz. Daher ist es aus Gründen des rechtlichen Gehörs stets erforderlich, auch die Parteien anzuhören.
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