LAG Köln - Beschluss vom 24.05.2002
4 Ta 124/02
Normen:
ZPO § 3 ; BRAGO § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn Az: 2 Ca 835/01,

LAG Köln - Beschluss vom 24.05.2002 (4 Ta 124/02) - DRsp Nr. 2002/15385

LAG Köln, Beschluss vom 24.05.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 124/02

DRsp Nr. 2002/15385

»Bei der Bestimmung des Streitwerts ist stets vom Interesse der klagenden Partei, nicht von eventuellen Kosten der beklagten Partei auszugehen, die ihr bei Stattgabe der Klage entstünden. Hier: Wert einer Klage eines Arbeitnehmers auf Bereitstellung einer Waschgelegenheit und einer Toilette.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; BRAGO § 8 ;

Gründe:

Die zulässige, ausdrücklich namens des Klägers eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

1. Der angefochtene Beschluss kann nicht schon deshalb Bestand haben, weil das Arbeitsgericht zu der von ihm zugrundegelegten Summe von 100.000,- DM die Prozessbevollmächtigten angehört hat und diese mit der Festsetzung einverstanden waren. Zwischen Prozessbevollmächtigten und Parteien besteht im Verfahren über die Streitwertfestsetzung ein natürlicher Interessengegensatz. Daher ist es aus Gründen des rechtlichen Gehörs stets erforderlich, auch die Parteien anzuhören.