Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahren war ein Antrag gemäß §
Beschwerdeführer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und 3..
Der Beteiligte zu 3. hatte nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dem die Beteiligte zu 1. nicht entgegengetreten ist, im Rahmen seiner regulären Vollzeitbeschäftigung einen Anspruch auf eine monatliche Vergütung von DM 14.448,09. Für die Zeit vom 07. Mai bis 21. Dezember 2001 und vom 6. Mai bis 27. September 2002 hatte der Beteiligte zu 3. Elternzeit beantragt. Für diese Zeit hatten die Beteiligten zu 1. und 3. eine Teilzeitbeschäftigung des Beteiligten zu 3. mit einer monatlichen Vergütung von DM 4.000,00 vereinbart.
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