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Mit ihrer Beschwerde strebt die Beteiligte zu 2 eine ihrer Ansicht nach zutreffende Festsetzung des Gegenstandswertes an.
Im Ausgangsverfahren verlangte der Beteiligte zu 1 mit einer Antragsschrift vom 11. Dezember 2001, beim Arbeitsgericht eingegangen am 12. Dezember 2001, der Beteiligten zu 2 durch einstweilige Verfügung zu untersagen, eine geplante Betriebsänderung in Form der Auflösung der Region Mitte durchzuführen, insbesondere Kündigungen auszusprechen oder die Betriebsstätten Hameln, Lehrte (einschließlich Hannover und Walsrode) und Salzwedel ganz oder teilweise auf andere Unternehmen zu übertragen, einzuschränken oder stillzulegen, solange nicht ein Interessenausgleichsverfahren einschließlich eventueller Verhandlungen vor der Einigungsstelle beendet ist.
Sitz der Beteiligten zu 1 ist Hamburg. Dort wird nur eine Arbeitnehmerin beschäftigt.
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