LAG Hamburg - Beschluss vom 12.03.2002
3 Sa 29/01
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 ;

LAG Hamburg - Beschluss vom 12.03.2002 (3 Sa 29/01) - DRsp Nr. 2003/4800

LAG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 29/01

DRsp Nr. 2003/4800

»Als Gegenstandswert für einen Antrag der Arbeitgeberin, sie nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG im Wege der einstweiligen Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu befreien, ist grundsätzlich ein Betrag von 1,5 Monatsentgelten des betroffenen Arbeitnehmers angemessen.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 ;

Gründe:

Die Festsetzung beruht auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 3 ZPO. Hiernach ist der Gegenstandswert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Für den Entbindungsantrag des Arbeitgebers gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG ist im Regelfall und auch vorliegend ein Gegenstandswert von 11/2 Monatseinkommen angemessen.