LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.05.2002
7 Ta 205/02
Normen:
BRAGO § 23 ; BRAGO § 122 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1526/00

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.05.2002 (7 Ta 205/02) - DRsp Nr. 2003/4736

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 7 Ta 205/02

DRsp Nr. 2003/4736

»Wird ein Rechtsstreit, in dem einer Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden war, durch einen in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich miterledigt, in dem der selbe Anwalt die Partei ebenfalls vertrat, in dem jedoch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war, so kann der PKH-Anwalt in dem erstgenannten Rechtsstreit eine Vergleichsgebühr nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt bekommen.«

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BRAGO § 122 ;

Gründe:

A.

Dem Kläger ist für den zugrundeliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung (unter Ratenzahlung) bewilligt worden. Dieser Rechtsstreit ist durch einen in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich miterledigt worden. In diesem anderen Rechtsstreit war keine Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt.

Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat es abgelehnt, dem Anwalt eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergleichsgebühr festzusetzen. Durch richterliche Entscheidung ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anwalts.

B.

Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO) ist erfolglos.

Eine Vergleichsgebühr ist zu Recht nicht festgesetzt worden.