I.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Parteien stritten ursprünglich um die Wirksamkeit einer Kündigung. Gegen das der Klage stattgebende und die Revision nicht zulassende Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte der Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die durch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10.01.1995 (2 AZN 1243/94) als unzulässig verworfen wurde. Gleichzeitig wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Beschluß vom 03.07.1995 hat die zuständige Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Leipzig die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die vom Beklagten der Klägerin zu erstatten sind, auf DM 1.161,42 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 09.02.1995 festgesetzt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|