Die Beschwerdeführerin macht mit der Beschwerde die Differenz der Rechtsanwaltsgebühren, die ihr der Beschwerdegegner zu erstatten hat, zwischen 10/10 einer Gebühr, wie sie das Arbeitsgerichts festgesetzt hat, und 13/10 für die Prozess- Verhandlungs- und Vergleichsgebühr geltend sowie eine Erhöhung der für die Einbeziehung nicht rechtshängiger Gegenstände im Gesamtwert von 9.444,53 DM anfallenden Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf 16,9/10.
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