Längenzuschlag; Pflichtverteidiger; Berücksichtigung von Wartezeiten; Pausen
OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 583/05
DRsp Nr. 2006/26904
Längenzuschlag; Pflichtverteidiger; Berücksichtigung von Wartezeiten; Pausen
»1. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat.2. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.«