OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2006
3 Ws 583/05
Normen:
VV RVG Nr. 4116;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.11.2005

Längenzuschlag; Pflichtverteidiger; Berücksichtigung von Wartezeiten; Pausen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 583/05

DRsp Nr. 2006/26904

Längenzuschlag; Pflichtverteidiger; Berücksichtigung von Wartezeiten; Pausen

»1. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat. 2. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.«

Normenkette:

VV RVG Nr. 4116;

Gründe:

I.