I.
Durch Antrag vom 13. Februar 2005 beantragte der durch Beschluss vom 02.02.2005 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. bestellte Beschwerdeführer die Festsetzung von Pflichtverteidigervergütung in Höhe von insgesamt 1.863,57 EUR. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die Pflichtverteidigervergütung durch Beschluss vom 14. April 2005 auf lediglich 1.487,73 EUR unter Kürzung der geltend gemachten Zusatzgebühren gemäß Nr. 4116 VV RVG festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verteidigers vom 19.04.2005 hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 17.08.2005 zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Beschwerde vom 05.09.2005 hat das Landgericht durch Beschluss vom 09.11.2005 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.
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