OLG Koblenz - Beschluss vom 26.06.2006
14 W 277/06
Normen:
BGB § 611 § 276 ; GKG § 21 § 66 ; JVEG § 8 § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 938
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 38/00

Kürzung der Sachverständigenvergütung im Verfahren über den Kostenansatz

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 14 W 277/06

DRsp Nr. 2007/16669

Kürzung der Sachverständigenvergütung im Verfahren über den Kostenansatz

»1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann ein Sachverständigengutachten nicht umfassend auf inhaltliche Richtigkeit und Plausibilität überprüft werden. Eine Kürzung des Kostenansatzes kommt nur in Betracht, wenn das Gutachten ganz oder teilweise offensichtlich unbrauchbar ist (hier verneint). 2. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige die Beweisfragen ausufernd beantwortet, dies jedoch durch eine wenig präzise Antragsformulierung veranlasst ist. 3. Ein die Honorarkürzung rechtfertigender Mangel des Gutachtens kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Sachverständige die Beweisfrage nicht beantwortet hat, sofern dies auf nachvollziehbaren Gründen beruht.«

Normenkette:

BGB § 611 § 276 ; GKG § 21 § 66 ; JVEG § 8 § 9 ;

Gründe: