I.
Die vermutlich gemäß § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die ihres Erachtens mit 2.660,22 EUR um 1.443,12 EUR zu niedrig ausgefallene Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes in dem Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 15. März dieses Jahres (Bl. 62 d. A.) ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, aber in der Sache unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter notwendiger Addition der beiden Zahlungsanträge gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf insgesamt 2.660,22 EUR (= 2.082,97 EUR + 577,25 EUR) festgesetzt, wobei mangels Anwendbarkeit des sonst gegenüber § 4 ZPO vorrangigen § 43 GKG für die prozessual isoliert eingeklagten Zinsforderungen über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 2 ZPO für beide Zinsansprüche die eine Festsetzung nach freiem Ermessen ermöglichende Regelung des § 3 ZPO Anwendung findet.
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