LAG Hamm - Beschluss vom 03.02.2003
9 Ta 520/02
Normen:
GKG § 1 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 260 ; KSchG § 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 148
NZA-RR 2003, 321
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 29/02 - 18.06.2002,

Kündigungsschutzantrag, Fortbestandsantrag

LAG Hamm, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 9 Ta 520/02

DRsp Nr. 2003/9531

Kündigungsschutzantrag, Fortbestandsantrag

»Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, fällt ein besonderer Streitwert nicht an (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 260 ; KSchG § 4 Satz 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin war seit dem 01.08.1980 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein Gehalt in Höhe von EURO 1.300,00. Mit Schreiben vom 18.12.2001 sprach die Beklagte der Klägerin eine ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin setzte sich hiergegen mit Klageschrift, welche am 08.01.2002 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, zur Wehr und kündigte folgende Anträge an:

1. Festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2001 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht,

2. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis auch durch weitere Kündigungen der Beklagten nicht aufgelöst wird, sondern fortbesteht.

Zur Begründung des Antrags zu 2) trug die Klägerin vor, mit ihm solle etwaigen anderweitigen Kündigungen der Beklagten entgegengetreten werden.